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Greifvogelverfolgung in Hamburg
und was der Herr Generalstaatsanwalt dazu sagt
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Fernsehturm Hambug

15. Dezember 2017, 15:45 Uhr

Eine Straftat, die mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann, wird in Hamburg nicht verfolgt!
Warum auch? Erhöht doch nur die polizeiliche Kriminalstatistik!

Giftanschlag auf Greifvögel in Hamburg

Ein Mann geht mit seinem Hund an dem Bächlein Rahlau in Hamburg-Tonndorf gassi. Als der angeleinte Hund plötzlich in ein Gebüsch zieht, wird schnell klar, warum. Dort liegen zwei tote Tauben, geköpft. Die Köpfe liegen in einer daneben stehenden Plastik-Einwegschüssel in einem rotgefärbten Brei. Nach Rücksprache mit dem Komitee gegen den Vogelmord ist schnell klar, dass es sich um einen Giftanschlag auf Greifvögel handelt. Das ist eine Straftat, die von der Polizei von Amtswegen zu verfolgen ist, ein sogenanntes Offizialdelikt.

Bei der EINS-EINS-NULL wurde der Bürger abgewiesen!!! Er solle selbst zur Wache gehen!!!

 

8 hochauflösende Bilder zum Giftanschlag / Greifvogelverfolgung in Hamburg

1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7 - 8

(1 bis 5 Aufnahmen vom 15.12.2017, 6 bis 8 Aufnahmen vom 17.12.2017)

 

Das Komitee gegen den Vogelmord informierte zeitgleich das Umweltamt Hamburg. Die sagten zwar zu, sich mit dem Finder in Verbindung zu setzen, haben ihre Zusage wohl nicht so ernst genommen. Vier Monate später hatten sie sich noch immer nicht gemeldet. Das war leider auch zu erwarten. Es ist nicht das erste Mal!

Die Straftat wurde am Morgen des folgenden Tages über die 110 einem Beamten der Leitstelle in Hamburg gemeldet. Er jedoch lehnte die Aufnahme kategorisch wortkarg ab: "Gehen sie zur Wache!" Die Nennung seines Namens umging er mit unverständlichem Nuscheln und war auch nicht bereit, den Namen zu buchstabieren. "Nein!" und beendete das Gespräch durch Auflegen des Hörers.

Der so abgeschmetterte Bürger entschloß sich deshalb zu der folgenden Anzeige wegen Strafvereitelung:

Übrigens:
Zur Entlastung des Beamten sei hier erwähnt, dass er gerade sein Frühstück verzehrte und sich wohl deshalb gestört fühlte. Mit Recht! Auch Beamte müssen mal in Ruhe essen dürfen. Dann muss halt eine Straftat mal unter den Tisch fallen. Erhöht ja ohnehin nur die Polizeiliche Kriminalstatistik.

30.000 Polizistinnen und Polizisten konnten Hamburg am G 20-Gipfel 2017 nicht schützen. War auch so nicht gedacht. Sie sollten lediglich die Gipfelteilnehmer schützen. Und das ist schließlich gelungen. Hatte der 1. BM mehr versprochen? Na also.
Wer noch nicht einmal die Menschen schützen kann, warum sollte der sich um den Tierschutz kümmern?

 

 

Staatsanwaltschaft Hamburg
Gorch-Fock-Wall 15
20355 Hamburg

 

Anzeige wegen Strafvereitelung im Amt

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 15.12.2017 gegen 15:45 Uhr ging ich mit einem Hund an der Rahlau in Tonndorf gassi. Bachabwärts rechts, ca. 100 m vor der Straße Am Wöschenhof, zog mein Hund plötzlich nach links in ein Brombeergebüsch. Dort lagen nebeneinander zwei geköpfte Tauben und links eine weiße, halb gefüllte Plastik-Einwegschüssel, mit einer rot gefärbten Masse mit den „eingelegten" Köpfen der Tauben.

Mir war sofort klar, dass es sich um einen Giftköder für Greifvögel handelt. Meine Annahme wurde durch die Tatsache bestärkt, dass ich in den Wochen zuvor erstmals 2 Greifvögel (Bussard und Sperber) an meinem Wohnort mehrfach habe jagen gesehen. Zeuge (einmal): C. O…….

Am nächsten morgen gegen 07:55 Uhr wollte ich die 110 über diesen Giftanschlag wegen Artenschutzkriminalität verständigen. Der Beamte zeigte keinerlei Interesse und verwies mich an die Wache. Als ich ihn ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass Artenschutzkriminalität von Amtswegen zu verfolgen sei und dass Spuren gesichert werden können, wiederholte er sichtlich gelangweilt, aber mit Nachdruck „Gehen sie zur Wache!"

Wegen des Desinteresses bat ich ihn, mir seinen Namen zu nennen. Den sagte er so schnell, dass ich ihn offensichtlich nicht verstehen sollte. Auf meine Bitte, den Namen zu buchstabieren, tat er es ebenso schnell und wieder unverständlich. Auf meine nochmalige Bitte, doch etwas langsamer zu buchstabieren, kam ein unmissverständliches schroffes NEIN, und er legte auf.

Nach Rücksprache mit EDGAR (Erfassungs- und Dokumentationsstelle Greifvogelverfolgung und Artenschutzkriminalität) handelt es sich um ein Offizialdelikt. Obwohl der Beamte durch mich ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Straftat von Amtswegen zu verfolgen ist, blieb er dennoch tatenlos. Nach Rücksprache mit EDGAR handelt es sich, nach der roten Farbe zu urteilen, um ein starkes Gift, das häufig für die Greifvogelverfolgung eingesetzt wird und das auch für Menschen sehr gefährlich ist. Ich habe deshalb die Fundstelle provisorisch mit einem Stück Folie abgedeckt und mit gerade greifbaren Aststückchen beschwert. Dabei stellte ich fest, dass inzwischen eine vergiftete Taube fehlt! Das Umweltamt Hamburg wurde durch EDGAR verständigt, wollte angeblich mit mir Kontakt aufnehmen, blieb aber bisher ebenso tatenlos. Bis zum heutigen Tag liegt das Gift noch immer an der bezeichneten Stelle. Wird gewartet, bis Tiere oder gar Kinder zu Schaden kommen?

8 hochauflösende Fotos über die Fundstelle finden Sie hier: http://74.wolfgang-schlegel.eu/Kx.html. (die kursiven Ziffern 1 bis 8 oben). Auf Bild Nr. 6 ist deutlich eine Rupfung zu erkennen, die so nur ein Greifvogel macht! Bislang wurden beide Greife nicht mehr gesichtet.

Bitte teilen Sie mir zeitnah das Aktenzeichen mit. .....

 

 

===== Die Antwort der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 19.03.2018 =====

Staatsanwaltschaft Hamburg
Staatsanwaltschaft, GeSt. 7300, Postfach 30 52 61, 20316 Hamburg Gorch-Fock-Wall 15-17 20355 Hamburg Telefon (040) 428 28 - Zentrale -  040 42843-2562 Telefax 040 4279-81-700 www.justiz.hamburg.de/staatsanwaltschaften  Zimmer 18
Hamburg, 19.03.2018 Aktenzeichen: 7300 Js 11 / 18 (bitte immer angeben)

 

Ermittlungsverfahren gegen den Hamburger Polizeibeamten M. H.
Vorwurf: Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) — Vorfall vom 16.12.2017

Sehr geehrter Herr S.,

das Ermittlungsverfahren gegen den beschuldigten Polizeibeamten H. ist gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden, weil kein Straftatbestand erfüllt ist.
 
Auf Grund Ihrer Strafanzeige vom 28.12.2017 wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und der Sachverhalt überprüft. Zu diesem Zwecke wurde auch die Sicherung des Mitschnitts des zwischen Ihnen und dem Beschuldigten in der Zeit von 07:54:14 bis 07:56:27 Uhr geführten Telefongesprächs veranlasst und wörtlich protokolliert. Aus diesem Mitschnitt wird jedoch ersichtlich, dass der Beschuldigte vollkommen korrekt gehandelt hat. Sein Vorschlag an Sie, sich direkt an das zuständige Polizeirevier zu wenden, damit die dort tätigen Polizeibeamten mit Ihnen zum Tatort fahren können, ist überdies wegen der zeitlichen und örtlichen Nähe absolut lebensnah. Hinzu kommt, dass Sie nicht erwarten können, von der Polizei von Ihnen zuhause abgeholt und dann zum Tatort, wo auch immer er sich befindet, gefahren zu werden. Das ist schon aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Die Aufgabe der Disponenten der Polizei-Einsatzzentrale ist es ja, die bei ihnen über die Nr. 110 eingehenden Anrufe sinnvoll zu koordinieren.
Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Handeln des Beschuldigten H. im Sinne einer Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) sind nicht ersichtlich. Das Verfahren war daher einzustellen.

 

 

========== Beschwerde gegen die Entscheidung  der Staatsanwaltschaft =========

Ermittlungsverfahren gegen den Hamburger Polizeibeamten M. H.
Vorwurf: Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) — Vorfall vom 16.12.2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich der Einstellung des Ermittlungsverfahrens.

Sie haben den Mitschnitt des Gespräches protokolliert. Dabei muss Ihnen unzweifelhaft aufgefallen sein, dass der Beschuldigte während des Gespräches gegessen hat. In dieser Situation hat er wohl meinen Anruf als Störung empfunden und wollte mich abwimmeln. Mehr als die 4 Worte „Gehen Sie zur Wache" waren da wohl nicht drin. Die Nennung seines Namens hat er verweigert und aufgelegt.

Wenn ein Polizeibeamter im Dienst die Kenntnisnahme einer Straftat verweigert, obwohl er zum Handeln verpflichtet ist, und durch diese Unterlassung die Aufklärung und Verfolgung einer Straftat unmöglich macht, dann ist das zweifelsfrei eine Strafvereitelung. Dies um so mehr, weil es sich im vorliegenden Fall um ein Offizialdelikt handelt, worauf ich ausdrücklich hingewiesen hatte. Ich muss Ihnen nicht erklären, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist.
Mit äußerst geringem Aufwand hätte der Beamte auch nach seinem Frühstück die Wache selbst verständigen können. Das Frühstücken will ich ihm ja gar keiner verbieten. Ich mache aber nicht die Polizeiarbeit.
 
Einen 79-jährigen Schwerbehinderten zu beauftragen „Gehen Sie zur Wache", ist schon eine Unverschämtheit, die sich ein Beamter einer Leitstelle nun wahrlich nicht leisten dürfte. Der Mann kann doch nicht von mir erwarten, dass ich 3 km zu Fuß gehe, schwer behindert und im Alter von 79 Jahren. Öffentliche Verkehrsmittel sind nicht in meiner Nähe und falls doch, müsste ich nach Ihren Vorstellungen auch noch die Kosten tragen.
Wichten Sie mal den Aufwand!

Ihre Staatsanwältin ist sogar der Meinung, dass der Weg zur Wache „überdies wegen der zeitlichen und örtlichen Nähe absolut lebensnah" sei. Eine juristische Spitzfindigkeit, der jede Grundlage fehlt. Sie hat ausschließlich zu Gunsten des Beschuldigten gehandelt und sich schützend vor ihn gestellt.

Die ermittelnde Staatsanwältin, Frau B.-R., stellte richtig fest, dass die Disponenten der Polizei-Einsatzzentrale die über Nr. 110 eingehenden Anrufe sinnvoll koordinieren müssen. Ich bezweifele, dass hier irgendetwas sinnvoll gelaufen ist, allenfalls im Sinne des Beschuldigten.

Die sinnentstellende Behauptung, ich wollte auch noch zum Tatort gefahren werden, kommt bei mir an, als sie ich ein kleiner Junge, der mal im Polizeiauto mitfahren möchte. Wie anders wollten Sie eigentlich den Tatort finden?

Der ermittelnden Staatsanwältin mache ich Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Tatenlosigkeit zum Vorwurf. Sie wusste seit mehreren Monaten, dass in Hamburg hochgradig toxisches Material frei zugänglich herumliegt und damit eine nicht unerhebliche Gefahr für die Bürger und die Umwelt bestand.

Aber keine Angst. Das Gift wurde inzwischen entfernt von Kindern und Jugendlichen bei der Anfang März durchgeführten Aktion „Hamburg räumt auf". Es ist zu hoffen, dass dabei niemand zu Schaden gekommen ist.

Kopi: Erfassungs- und Dokumentationsstelle Greifvogelverfolgung und Artenschutzkriminalität (EDGAR) (http://www.greifvogelverfolgung.de/content/giftkoeder)

 

 

===== Die Antwort der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg auf die Beschwerde ======

Generalstaatsanwaltschaft Hamburg - Der Generalstaatsanwalt - Aktenzeichen: 2 Zs 230118 (Bitte bei allen Schreiben angeben)
Generalstaatsanwaltschaft Postfach 305261 20316 Hamburg Hamburg, den 17.04.2018 Gorch-Fock-Wall 15 20355 Hamburg
Fernsprecher: (040) 428 43 -1722 -3638 Telefax: (040) 427981 -900

 

Strafanzeige vom 28.12.2017 gegen den Polizeibeamten M.l H. wegen Strafvereitelung im Amt
Beschwerde vom 28.03.2018 Az. der Staatsanwaltschaft Hamburg: 7300 Js 11/18

Ihre Beschwerde vom 28.03.2018 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 19.03.2018 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat das Ermittlungsverfahren zu Recht gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gegen den beschuldigten Polizeibeamten M. H. besteht kein hinreichender Tatverdacht einer Strafvereitelung im Amt.

Der Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt setzt gemäß §§ 258, 258a StGB vo-raus, dass ein Amtsträger absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer wegen einer-rechtswidrigen Tat bestraft wird.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere liegt darin, dass der beschuldigte Polizeibeamte Sie auf die Möglichkeit verwiesen hat, sich an ein Polizeirevier zu wenden, keine Vereitelungshandlung im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Er hat dadurch gerade nicht, wie Sie in Ihrer Beschwerdeschrift schreiben, „die Kenntnisnahme einer Straftat verweigert". Der Beschuldigte hat Ihnen mit seinem Vorschlag vielmehr einen Weg aufgezeigt, die von Ihnen begehrte Strafverfolgung des unbekannten Täters durch Beamte des sach- und ortsnäheren Polizeireviers einleiten zu lassen. Dass Sie von dieser - sachlich nicht zu beanstandenden - Möglichkeit keinen Gebrauch machen wollten, führt nicht zu einer Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten.

Ein formeller Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

 

Scann mit FREE ONLINE OCR SERVICE. Nicht relevante Passagen zum Teil weggelassen. Rote Hervorhebung durch mich.

 

Gesetzliche Grundlagen

Sämtliche in Europa vorkommenden Greifvogel- und Eulenarten unterliegen sowohl dem Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes als auch der EU-Artenschutzverordnung. Sie dürfen nicht getötet, gefangen oder auf andere Art und Weise verfolgt werden. Greifvögel gehören zu den streng geschützten Arten.

Jede Art der Nachstellung stellt eine Straftat dar, die mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Nicht so in Hamburg! Weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaften und auch nicht das Umweltamt interessiert das.
So sieht gute Kameradschaft aus. Jeder schützt jeden. Und die Umwelt bleibt auf der Strecke.

Greifvögel unterliegen aber nicht nur dem Bundesnaturschutzgesetz, sondern gleichzeitig auch dem Jagdrecht. Alle Greifvogelarten genießen eine ganzjährige Schonzeit. Greifvogelverfolgungen stellen somit auch einen Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz dar. Hinzu kommen noch Belange des Tierschutzes.

Bei streng geschützten Arten stellt jede Art der Nachstellung (etwa durch das Aufstellen von Fangeinrichtungen und jede Art der Tötung durch Abschuss oder Gift) gemäß § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Nr. 1, § 44 Abs. 1 BNatSchG eine Straftat dar, die mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

 

Kenntnis von Offizialdelikten im Dienst (Dies ist dem Beamten ausdrücklich gesagt worden!!! Er wurde trotzdem nicht tätig!!! Es entsteht der Eindruck, dass in Hamburg auf diese Weise die polizeiliche Kriminalstatistik geschönt werden soll.)

Erhält ein Beamter des Polizeidienstes einer zuständigen Polizeibehörde dienstlich Kenntnis von einer Straftat, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Offizialdelikt), greift die Strafverfolgungspflicht ausnahmslos.

Von Amts wegen sind alle Straftaten zu verfolgen, die nicht als Antrags- oder Privatklagedelikte ausgewiesen und die nicht verjährt sind.

Die Polizei hat alle erforderlichen Ermittlungen und zulässigen Verfolgungsmaßnahmen durchzuführen, um die Tat aufzuklären und den oder die Täter der Strafverfolgung zuzuführen.

So hat die Polizei im Rahmen ihrer Anordnungsbefugnis die in der StPO geregelten Strafverfolgungsmaßnahmen anzuordnen und durchzuführen. (§ 161 StPO).

 

Andere Beispiele:

Hamburg-Rahlstedt am 21.12.2010:

Vergifteter Greifvogel hängt in einer Eiche. Meldung an die Leitstelle.
Antwort: Wir können niemand schicken. Wir haben einen Gasausbruch. Alle Kräfte sind dort gebunden.
Schon 2010 gab es diese Art der Strafverfolgungsvereitelung bei Umweltstraftaten in Hamburg. Zufall oder gewollt???

Vergifteter Greifvogel in Hamburg Vergifteter Greifvogel in Hamburg

 

Hamburg-Tonndorf am 01.06.2017:

Kinder finden 6 für Hunde ausgelegte Giftköder auf einer Wiese an der Rahlau und melden es der 110.
Antwort: "Sag' das deiner Mama!"
In Hamburg heißt das: "Schlimmer geht's immer!"
So lernen schon die Kinder: Die Polizei ist kein Freund und Helfer.
In Bayern geht das ganz anders. Denen fällt sogar der Eisvogelmord in Potsdam auf.

 

Bachelorarbeit Ghostwriter