Greifvogelverfolgung in Hamburg und was der Herr Generalstaatsanwalt dazu sagt |
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15. Dezember 2017, 15:45 Uhr Eine Straftat, die mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann, wird in Hamburg nicht verfolgt!
Das Komitee gegen den Vogelmord informierte zeitgleich das Umweltamt Hamburg. Die sagten zwar zu, sich mit dem Finder in Verbindung zu setzen, haben ihre Zusage wohl nicht so ernst genommen. Vier Monate später hatten sie sich noch immer nicht gemeldet. Das war leider auch zu erwarten. Es ist nicht das erste Mal! Die Straftat wurde am Morgen des folgenden Tages über die 110 einem Beamten der Leitstelle in Hamburg gemeldet. Er jedoch lehnte die Aufnahme kategorisch wortkarg ab: "Gehen sie zur Wache!" Die Nennung seines Namens umging er mit unverständlichem Nuscheln und war auch nicht bereit, den Namen zu buchstabieren. "Nein!" und beendete das Gespräch durch Auflegen des Hörers. Der so abgeschmetterte Bürger entschloß sich deshalb zu der folgenden Anzeige wegen Strafvereitelung: Übrigens: 30.000 Polizistinnen und Polizisten konnten Hamburg am G 20-Gipfel 2017 nicht schützen. War auch so nicht gedacht. Sie sollten lediglich die Gipfelteilnehmer schützen. Und das ist schließlich gelungen. Hatte der 1. BM mehr versprochen? Na also.
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Staatsanwaltschaft Hamburg
Anzeige wegen Strafvereitelung im AmtSehr geehrte Damen und Herren, am 15.12.2017 gegen 15:45 Uhr ging ich mit einem Hund an der Rahlau in Tonndorf gassi. Bachabwärts rechts, ca. 100 m vor der Straße Am Wöschenhof, zog mein Hund plötzlich nach links in ein Brombeergebüsch. Dort lagen nebeneinander zwei geköpfte Tauben und links eine weiße, halb gefüllte Plastik-Einwegschüssel, mit einer rot gefärbten Masse mit den „eingelegten" Köpfen der Tauben. Mir war sofort klar, dass es sich um einen Giftköder für Greifvögel handelt. Meine Annahme wurde durch die Tatsache bestärkt, dass ich in den Wochen zuvor erstmals 2 Greifvögel (Bussard und Sperber) an meinem Wohnort mehrfach habe jagen gesehen. Zeuge (einmal): C. O……. Am nächsten morgen gegen 07:55 Uhr wollte ich die 110 über diesen Giftanschlag wegen Artenschutzkriminalität verständigen. Der Beamte zeigte keinerlei Interesse und verwies mich an die Wache. Als ich ihn ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass Artenschutzkriminalität von Amtswegen zu verfolgen sei und dass Spuren gesichert werden können, wiederholte er sichtlich gelangweilt, aber mit Nachdruck „Gehen sie zur Wache!" Wegen des Desinteresses bat ich ihn, mir seinen Namen zu nennen. Den sagte er so schnell, dass ich ihn offensichtlich nicht verstehen sollte. Auf meine Bitte, den Namen zu buchstabieren, tat er es ebenso schnell und wieder unverständlich. Auf meine nochmalige Bitte, doch etwas langsamer zu buchstabieren, kam ein unmissverständliches schroffes NEIN, und er legte auf. Nach Rücksprache mit EDGAR (Erfassungs- und Dokumentationsstelle Greifvogelverfolgung und Artenschutzkriminalität) handelt es sich um ein Offizialdelikt. Obwohl der Beamte durch mich ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Straftat von Amtswegen zu verfolgen ist, blieb er dennoch tatenlos. Nach Rücksprache mit EDGAR handelt es sich, nach der roten Farbe zu urteilen, um ein starkes Gift, das häufig für die Greifvogelverfolgung eingesetzt wird und das auch für Menschen sehr gefährlich ist. Ich habe deshalb die Fundstelle provisorisch mit einem Stück Folie abgedeckt und mit gerade greifbaren Aststückchen beschwert. Dabei stellte ich fest, dass inzwischen eine vergiftete Taube fehlt! Das Umweltamt Hamburg wurde durch EDGAR verständigt, wollte angeblich mit mir Kontakt aufnehmen, blieb aber bisher ebenso tatenlos. Bis zum heutigen Tag liegt das Gift noch immer an der bezeichneten Stelle. Wird gewartet, bis Tiere oder gar Kinder zu Schaden kommen? 8 hochauflösende Fotos über die Fundstelle finden Sie hier: http://74.wolfgang-schlegel.eu/Kx.html. (die kursiven Ziffern 1 bis 8 oben). Auf Bild Nr. 6 ist deutlich eine Rupfung zu erkennen, die so nur ein Greifvogel macht! Bislang wurden beide Greife nicht mehr gesichtet. Bitte teilen Sie mir zeitnah das Aktenzeichen mit. .....
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===== Die Antwort der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 19.03.2018 =====Staatsanwaltschaft Hamburg
Ermittlungsverfahren gegen den Hamburger Polizeibeamten M. H. Sehr geehrter Herr S., das Ermittlungsverfahren gegen den beschuldigten Polizeibeamten H. ist gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden, weil kein Straftatbestand erfüllt ist.
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========== Beschwerde gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft =========Ermittlungsverfahren gegen den Hamburger Polizeibeamten M. H. Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit widerspreche ich der Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Sie haben den Mitschnitt des Gespräches protokolliert. Dabei muss Ihnen unzweifelhaft aufgefallen sein, dass der Beschuldigte während des Gespräches gegessen hat. In dieser Situation hat er wohl meinen Anruf als Störung empfunden und wollte mich abwimmeln. Mehr als die 4 Worte „Gehen Sie zur Wache" waren da wohl nicht drin. Die Nennung seines Namens hat er verweigert und aufgelegt. Wenn ein Polizeibeamter im Dienst die Kenntnisnahme einer Straftat verweigert, obwohl er zum Handeln verpflichtet ist, und durch diese Unterlassung die Aufklärung und Verfolgung einer Straftat unmöglich macht, dann ist das zweifelsfrei eine Strafvereitelung. Dies um so mehr, weil es sich im vorliegenden Fall um ein Offizialdelikt handelt, worauf ich ausdrücklich hingewiesen hatte. Ich muss Ihnen nicht erklären, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist. Ihre Staatsanwältin ist sogar der Meinung, dass der Weg zur Wache „überdies wegen der zeitlichen und örtlichen Nähe absolut lebensnah" sei. Eine juristische Spitzfindigkeit, der jede Grundlage fehlt. Sie hat ausschließlich zu Gunsten des Beschuldigten gehandelt und sich schützend vor ihn gestellt. Die ermittelnde Staatsanwältin, Frau B.-R., stellte richtig fest, dass die Disponenten der Polizei-Einsatzzentrale die über Nr. 110 eingehenden Anrufe sinnvoll koordinieren müssen. Ich bezweifele, dass hier irgendetwas sinnvoll gelaufen ist, allenfalls im Sinne des Beschuldigten. Die sinnentstellende Behauptung, ich wollte auch noch zum Tatort gefahren werden, kommt bei mir an, als sie ich ein kleiner Junge, der mal im Polizeiauto mitfahren möchte. Wie anders wollten Sie eigentlich den Tatort finden? Der ermittelnden Staatsanwältin mache ich Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Tatenlosigkeit zum Vorwurf. Sie wusste seit mehreren Monaten, dass in Hamburg hochgradig toxisches Material frei zugänglich herumliegt und damit eine nicht unerhebliche Gefahr für die Bürger und die Umwelt bestand. Aber keine Angst. Das Gift wurde inzwischen entfernt von Kindern und Jugendlichen bei der Anfang März durchgeführten Aktion „Hamburg räumt auf". Es ist zu hoffen, dass dabei niemand zu Schaden gekommen ist. Kopi: Erfassungs- und Dokumentationsstelle Greifvogelverfolgung und Artenschutzkriminalität (EDGAR) (http://www.greifvogelverfolgung.de/content/giftkoeder) |
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===== Die Antwort der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg auf die Beschwerde ======Generalstaatsanwaltschaft Hamburg - Der Generalstaatsanwalt - Aktenzeichen: 2 Zs 230118 (Bitte bei allen Schreiben angeben)
Strafanzeige vom 28.12.2017 gegen den Polizeibeamten M.l H. wegen Strafvereitelung im Amt
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Scann mit FREE ONLINE OCR SERVICE. Nicht relevante Passagen zum Teil weggelassen. Rote Hervorhebung durch mich. | |||
Gesetzliche GrundlagenSämtliche in Europa vorkommenden Greifvogel- und Eulenarten unterliegen sowohl dem Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes als auch der EU-Artenschutzverordnung. Sie dürfen nicht getötet, gefangen oder auf andere Art und Weise verfolgt werden. Greifvögel gehören zu den streng geschützten Arten. Jede Art der Nachstellung stellt eine Straftat dar, die mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Nicht so in Hamburg! Weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaften und auch nicht das Umweltamt interessiert das. Greifvögel unterliegen aber nicht nur dem Bundesnaturschutzgesetz, sondern gleichzeitig auch dem Jagdrecht. Alle Greifvogelarten genießen eine ganzjährige Schonzeit. Greifvogelverfolgungen stellen somit auch einen Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz dar. Hinzu kommen noch Belange des Tierschutzes. Bei streng geschützten Arten stellt jede Art der Nachstellung (etwa durch das Aufstellen von Fangeinrichtungen und jede Art der Tötung durch Abschuss oder Gift) gemäß § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Nr. 1, § 44 Abs. 1 BNatSchG eine Straftat dar, die mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Kenntnis von Offizialdelikten im Dienst (Dies ist dem Beamten ausdrücklich gesagt worden!!! Er wurde trotzdem nicht tätig!!! Es entsteht der Eindruck, dass in Hamburg auf diese Weise die polizeiliche Kriminalstatistik geschönt werden soll.) Erhält ein Beamter des Polizeidienstes einer zuständigen Polizeibehörde dienstlich Kenntnis von einer Straftat, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Offizialdelikt), greift die Strafverfolgungspflicht ausnahmslos. Von Amts wegen sind alle Straftaten zu verfolgen, die nicht als Antrags- oder Privatklagedelikte ausgewiesen und die nicht verjährt sind. Die Polizei hat alle erforderlichen Ermittlungen und zulässigen Verfolgungsmaßnahmen durchzuführen, um die Tat aufzuklären und den oder die Täter der Strafverfolgung zuzuführen. So hat die Polizei im Rahmen ihrer Anordnungsbefugnis die in der StPO geregelten Strafverfolgungsmaßnahmen anzuordnen und durchzuführen. (§ 161 StPO).
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Andere Beispiele:Hamburg-Rahlstedt am 21.12.2010: Vergifteter Greifvogel hängt in einer Eiche. Meldung an die Leitstelle.
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Hamburg-Tonndorf am 01.06.2017: Kinder finden 6 für Hunde ausgelegte Giftköder auf einer Wiese an der Rahlau und melden es der 110.
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Bachelorarbeit Ghostwriter |